Grundsätzlich können alle angefallenen Gebühren gegen den Schuldner geltend gemacht werden, sobald er sich im Zahlungsverzug befindet.
Wenn der Schuldner zahlt, kommen also keine Kosten auf Sie zu.
Wenn der Schuldner nicht zahlt, z.B. weil er zahlungsunfähig ist oder die von Ihnen geltend gemachte Forderung tatsächlich nicht besteht, haben Sie mit den folgenden Kosten zu rechnen:
- Für ein erstes außergerichtliches Mahnschreiben berechnen wir Ihnen pauschal 17,99 € und zwar völlig unabhängig von der Höhe der einzufordernden Summe; den Anspruch auf Erstattung der restlichen entstandenen Anwaltsgebühren lassen wir uns von Ihnen abtreten, um sie im eigenen Namen gegen den Schuldner geltend zu machen. Dadurch entstehen für Sie keine weiteren Kosten.
- Für die Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister berechnen wir 15,00 € pro Anfrage.
- Die Anfrage bei dem jeweiligen Schuldnerverzeichnis ist für Sie kostenfrei.
- Für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung fallen die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an (Download).
- Bei einer Zwangsvollstreckung kommen weitere Gebühren für den Gerichtsvollzieher hinzu, die sich nach dem GvKostG berechnen.
Wenn der Schuldner gegen die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachte Forderung Widerspruch einlegt, geht das Verfahren in das reguläre Klageverfahren über – hier fallen die üblichen gesetzlichen Kosten nach dem GKG und dem RVG an.
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